Planungsbüro BlumSIMPLE

Grundflächen und Rauminhalte sind nach DIN 277 zu ermitteln. Insbesondere für den Sozialen Wohnungsbau wurde die 2. Berechnungsverordnung erlassen. Die Verordnung regelt einheitlich die Berechnung der anrechenbaren Wohnfläche.
2004 wurde die 2.- BVO durch die Wohnnflächenverordnung 2004 (WoFlV 2004) ersetzt. Bestehende Berechnungen behalten Ihre Gültigkeit.

Zweite Berechnungsverordnung

DIN 283 wurde 1983 zurückgezogen und durch die 2. BV ersetzt.

Hier finden Sie ein komplett durchgerechnetes Berechnungsbeispiel mit Bauplänen nachrechenbar...(auch für Laien verständlich)

Wohnflächenverordnung 2004 Erdgeschoss Wohnflächenverordnung 2004 Dachgeschoss Wohnflächenverordnung 2004 Querschnitt

Anwendungsbereich

Anrechenbare und nichtanrechenbare Wohnfläche

Berechnung der Wohnfläche

Berechnungsbeispiel

Querschnitt SB Haus
Kosten von Hochbauten

1. Anwendungsbereich

Die Zweite Berechnungsverordnung (II BV) regelt die Wohnflächenberechnung im Hochbau. Der Gesetzgeber regelt hiermit die Förderung im öffentlichen, steuerbegünstigten Wohnungsbau. Auch der freifinanzierte Wohnungsbau benutzt diese Verordnung.

Die neue Wohnflächenverordnung 2004 (WoFlV) hat die II. BV am 01.01.2004 abgelöst. Aber für alte Verträge und für freifinanzierte Wohnungen ist die II.BV weiterhin gültig.
Eine klare Rechtssprechung gibt es hier noch nicht.

2. Anrechenbare Wohnfläche

Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst nach § 42(1) die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören.

Zur Wohnfläche gehören nach § 42(2) auch die Grundflächen von

1.Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie

2.Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn Sie ausschließlich zur Wohnung gehören. Hier wird nochmals unterteilt, offene oder geschlossene Bauteile und unbeheizt.

3. Nichtanrechenbare Wohnfläche

Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche von:

1. Zubehörräumen; als solche kommen in Betracht: Keller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Schuppen, Garagen und ähnliche Räume;

2. Wirtschaftsräumen; als solche kommen in Betracht: Futterküchen, Vorratsräume, Backstuben, Räucherkammern, Ställe, Scheunen, Abstellräume und ähnliche Räume;

3. Räumen, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen;

4. Geschäftsräumen.

Beispiel 1: Einfamilienhaus, vollunterkellert mit ausgebautem Dachgeschoss und Spitzboden

Einfamilienhaus Wohnfläche EG Einfamilienhaus Wohnfläche DG

Wohnfläche beginnt ab der Haustür. Alle dargestellten Räume im Erd- und Dachgeschoss gehören zu dieser Wohnung. Das Kellergeschoss und der Spitzboden sind nicht anrechenbar. Die Treppengrundrissfläche ist ebenfalls nicht anrechenbar.

Beispiel 2: Wohnhaus mit 3 WE

Dreifamilienhaus Wohnfläche EG Dreifamilienhaus Wohnfläche DG
Im Erdgeschoss befindet sich eine abgeschlossene Wohneinheit. Im Dachgeschoss 2 Wohnungen. Die Wohnfläche beginnt ab jeder Wohnungstür. Das TRH gehört nicht zur Wohnfläche, ebenso die zugehörigen Kellerräume.
Souterrain Wohnfläche

Die schraffierte Grundfläche gehört nicht zur Einliegerwohnung, ebenso der Kellerraum für diese Wohnung ist nicht anrechenbar für die Wohnfläche .Der Kellerraum muss von der Wohnung zugänglich sein, dann ist er zum Beispiel als Abstellraum anrechenbar.

Einfach verlegte Terrassenplatten ohne Gründung, seitlicher Umschließung oder Überdeckung sind als Wohnfläche nicht anrechenbar, wird in der Verordnung aber nicht klar ausgedrückt.

§ 43 Berechnung der Grundfläche

(1) Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl des Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Rohbaumaßen zu ermitteln. Die Wahl bleibt für alle späteren Berechnungen maßgebend.

(2) Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen den Wänden ohne Berücksichtigung von Wandgliederungen, Wandbekleidung, Scheuerleisten, Öfen, Heizkörper, Herden und dergleichen.

(3) Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt, so sind die errechneten Grundflächen um drei Prozent zu kürzen.

Schornstein und Mauervorlagen 1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie in der Raumhöhe von mehr als 1,50 m aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,10 Quadratmeter beträgt: Mit Mauervorlagen unter 1,50m Höhe sind hauptsächlich in Bad und Duschräumen die sanitären Vorwandinstallationen gemeint. Sie dienen als Ablagefläche und diese Grundflächen sind anrechenbar.
3 Stufen 2. Treppen mit über 3 Steigungen und deren Treppenabsätze sind nicht anrechenbar.
Treppen bis zu 3 Steigungen und deren Treppenabsätze sind anrechenbar und gehören zur Wohnfläche.
Türnische 3. Nicht zuzurechnen sind grundsätzlich die Grundflächen der Türnischen.
Fensternische 4. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum Fußboden herunterreichen und mehr als 0, 13 Meter tief sind, gehören zur Wohnfläche(keine Heizungsnischen).

(6) Wird die Grundfläche aufgrund der Bauzeichnung nach den Rohbaumaßen ermittelt, so bleibt die hiernach berechnete Wohnfläche maßgebend, außer wenn von der Bauzeichnung abweichend gebaut ist. Ist von der Bauzeichnung abweichend gebaut worden, so ist die Grundfläche auf Grund der berichtigten Bauzeichnung zu ermitteln.

§ 44 Anrechenbare Grundflächen

Treppen Grundflächen unter Treppen sind bis zu zwei Meter lichte Höhe der Wohnfläche zuzurechnen.
Dachschräge Grundflächen unter Dachschrägen sind bis zur lichten Höhe von 1,50m zuzurechnen.Diese Methode ist einfacher in einem Schritt durchzuführen (2,00 + 1,00) / 2 = 1,50 m

§ 44 Anrechenbare Grundfläche

(1) Zur Ermittlung der Wohnfläche sind abzurechnen:

1. voll die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern; 2. zur Hälfte die Grundfläche von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens ein Meter und weniger als zwei Metern und von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen, nach allen Seiten geschlossenen Räumen;

(2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze, so können deren Grundflächen zur Ermittlung der Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden.

(3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abgezogen werden

1. bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis zu zehn Prozent der ermittelten Grundfläche der Wohnung,

2. bei einem Wohngebäude mit zwei nicht abgeschlossenen Wohnungen bis zu zehn Prozent der ermittelten Grundfläche beider Wohnungen,

3. bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlossenen und einer nicht abgeschlossenen Wohnung bis zu zehn Prozent der ermittelten Grundfläche der nicht abgeschlossenen Wohnung.

(4) Diese Bestimmung über die Anrechnung oder den Abzug nach Absatz 2 oder 3 kann nur für das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit einheitlich getroffen werden. Die Bestimmung bleibt für alle späteren Berechnungen maßgebend. Diese Abzüge können, müssen jedoch nicht vorgenommen werden.

Berechnungsbeispiel

Berechnung EG

Berechnung DG

Wohnfläche gesamt.
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