Grundflächen und Rauminhalte sind nach DIN 277 zu ermitteln. Insbesondere für den Sozialen Wohnungsbau wurde die 2. Berechnungsverordnung erlassen. Die Verordnung regelt einheitlich die Berechnung der anrechenbaren Wohnfläche.
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AnwendungsbereichAnrechenbare und nichtanrechenbare Wohnfläche Berechnung der WohnflächeBerechnungsbeispiel |
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1.
Anwendungsbereich
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Wohnfläche beginnt ab der Haustür. Alle dargestellten Räume im Erd- und Dachgeschoss gehören zu dieser Wohnung. Das Kellergeschoss und der Spitzboden sind nicht anrechenbar. Die Treppengrundrissfläche ist ebenfalls nicht anrechenbar. Beispiel 2: Wohnhaus mit 3 WE |
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Im Erdgeschoss befindet sich eine abgeschlossene Wohneinheit. Im Dachgeschoss 2 Wohnungen. Die Wohnfläche beginnt ab jeder Wohnungstür. Das TRH gehört nicht zur Wohnfläche, ebenso die zugehörigen Kellerräume. | |
Die schraffierte Grundfläche gehört nicht zur Einliegerwohnung, ebenso der Kellerraum für diese Wohnung ist nicht anrechenbar für die Wohnfläche .Der Kellerraum muss von der Wohnung zugänglich sein, dann ist er zum Beispiel als Abstellraum anrechenbar. Einfach verlegte Terrassenplatten ohne Gründung, seitlicher Umschließung oder Überdeckung sind als Wohnfläche nicht anrechenbar, wird in der Verordnung aber nicht klar ausgedrückt. §
43 Berechnung der Grundfläche
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1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie in der Raumhöhe von mehr als 1,50 m aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,10 Quadratmeter beträgt: Mit Mauervorlagen unter 1,50m Höhe sind hauptsächlich in Bad und Duschräumen die sanitären Vorwandinstallationen gemeint. Sie dienen als Ablagefläche und diese Grundflächen sind anrechenbar. | |
2. Treppen
mit über 3 Steigungen und deren Treppenabsätze sind nicht
anrechenbar. Treppen bis zu 3 Steigungen und deren Treppenabsätze sind anrechenbar und gehören zur Wohnfläche. |
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3. Nicht zuzurechnen sind grundsätzlich die Grundflächen der Türnischen. | |
4. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum Fußboden herunterreichen und mehr als 0, 13 Meter tief sind, gehören zur Wohnfläche(keine Heizungsnischen). | |
(6) Wird die Grundfläche aufgrund der Bauzeichnung nach den Rohbaumaßen ermittelt, so bleibt die hiernach berechnete Wohnfläche maßgebend, außer wenn von der Bauzeichnung abweichend gebaut ist. Ist von der Bauzeichnung abweichend gebaut worden, so ist die Grundfläche auf Grund der berichtigten Bauzeichnung zu ermitteln. § 44 Anrechenbare Grundflächen |
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Grundflächen unter Treppen sind bis zu zwei Meter lichte Höhe der Wohnfläche zuzurechnen. | |
Grundflächen unter Dachschrägen sind bis zur lichten Höhe von 1,50m zuzurechnen.Diese Methode ist einfacher in einem Schritt durchzuführen (2,00 + 1,00) / 2 = 1,50 m | |
§ 44 Anrechenbare Grundfläche (1) Zur Ermittlung der Wohnfläche sind
abzurechnen: 1. voll die Grundflächen von Räumen und Raumteilen
mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern; 2. zur
Hälfte die Grundfläche von Räumen und Raumteilen mit
einer lichten Höhe von mindestens ein Meter und weniger als
zwei Metern und von Wintergärten, Schwimmbädern und
ähnlichen, nach allen Seiten geschlossenen
Räumen; (2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Balkone,
Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze, so können
deren Grundflächen zur Ermittlung der Wohnfläche bis zur
Hälfte angerechnet werden. (3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abgezogen werden 1. bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis zu zehn
Prozent der ermittelten Grundfläche der
Wohnung, 2. bei einem Wohngebäude mit zwei nicht abgeschlossenen
Wohnungen bis zu zehn Prozent der ermittelten Grundfläche
beider Wohnungen, 3. bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlossenen und
einer nicht abgeschlossenen Wohnung bis zu zehn Prozent der
ermittelten Grundfläche der nicht abgeschlossenen
Wohnung. (4) Diese Bestimmung über die Anrechnung oder den Abzug
nach Absatz 2 oder 3 kann nur für das Gebäude oder die
Wirtschaftseinheit einheitlich getroffen werden. Die Bestimmung
bleibt für alle späteren Berechnungen maßgebend.
Diese Abzüge können, müssen jedoch nicht vorgenommen
werden. |
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