Planungsbüro BlumSIMPLE

VOB-C / DIN 18300 in Wort und Bild

ATV DIN 18300 Erdarbeiten
3 Ausführung
Ausgabe 2019-10

Erdaushub Ertransporte Erdbewegungsverlauf

Bohrrohre ERdarbeiten Bohrwerkzeuge

Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 3, gilt:

Allgemein

Wahl des Bauverfahrens, Bauablaufes und der Förderwege sowie die Wahl und der Einsatz der Geräte sind Sache des Auftragnehmers.

Bedenken nach § 4 Abs. 3 VOB/B können in Betracht kommen:

Abweichungen der Boden-, Fels- und Wasserverhältnisse gegenüber den Vorgaben und Abweichungen des Bestandes gegenüber den Vorgaben.

Gefährdete bauliche Anlagen sind zu sichern wie:Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude. Bei Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind die Vorschriften der Eigentümer oder anderer Weisungsberechtigter zu beachten.

Bei Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten ist DIN 4124 zu beachten.

Wenn die Lage von Leitungen, Vermarkungen, Hindernissen und baulichen Anlagen vor Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, sind diese zu erkunden.

Werden unvermutet Hohlräume oder Hindernisse angetroffen, z. B. Leitungen, Kanäle, Vermarkungen, Bauwerksreste, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Leistungen sind gemeinsam festzulegen.

Ist zu vermuten, dass es sich bei den Hindernissen um Kampfmittel handelt, müssen die Arbeiten sofort eingestellt und die zuständige Stelle sowie der Auftraggeber benachrichtigt werden. Die notwendigen Sicherungsleistungen hat der Auftragnehmer unverzüglich durchzuführen.

Abweichungen der Oberfläche von den SolImaßen dürfen bei Böden an keiner Stelle mehr als 10 cm und bei Fels an keiner Stelle mehr als 50 cm betragen.

Die Mindestmaße für Arbeitsraumbreiten dürfen nicht unterschritten werden.

Vorbereiten, Betreiben und Sichern der Baustelle

Vor Beginn der Arbeiten ist eine gemeinsame Begehung mit dem Auftraggeber vorzunehmen. Dabei ist der Zustand der vorhandenen Oberflächen, Befestigungen und Einfassungen sowie der angrenzenden Bebauung festzustellen und zu festzuhalten.

Grenzsteine und amtliche Festpunkte dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers beseitigt werden. Festpunkte des Auftraggebers für die Baumaßnahme hat der Auftragnehmer vor Beseitigung zu sichern.

Schäden aus Witterungsereignissen, mit denen der Auftragnehmer normalerweise nicht rechnen muss, sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die Leistungen für die zu treffenden Maßnahmen sind gemeinsam festzulegen und, soweit nicht vom Auftragnehmer zu vertreten.

Lösen von Fels

Das Lösen von Fels ist so durchzuführen, dass das verbleibende Gestein außerhalb des Sollprofils möglichst wenig gelockert wird. Gelockerte Steine und Blöcke sind bei Böschungsneigungen steiler 1 : 1,5 zu entfernen.

Einbauen und Verdichten

Sind zur planmäßigen Herstellung der Gründungssohle Auffüllungen notwendig, sind diese so zu verdichten, dass die Lagerungsdichte mindestens der des anstehenden Bodens entspricht.

Werden vorgegebene Anforderungen trotz geeigneter Verdichtungsgeräte, Arbeitsverfahren und Schichtdicken nicht erreicht, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

Mineralische Dichtungen sind gegen Witterungseinflüsse zu schützen, insbesondere gegen Austrocknen.

Einschlämmen von Boden zur Verfüllung ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

Gefrorene Böden dürfen nicht eingebaut werden.

Gefrorene Schichten dürfen nicht verdichtet und nur dann überschüttet werden, wenn keine Schäden eintreten können.

Herstellen von Böschungen

Sind Böschungen zu befestigen, sind die Befestigungen unmittelbar nach dem Herstellen der Böschungen, auch in Teilabschnitten, auszuführen.

Bleiben Böschungen aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unbefestigt, sind Leistungen zur Sicherung oder Wiederherstellung Besondere Leistungen.

Ergibt sich während der Ausführung von Böschungen die Gefahr von Rutschungen oder Erosionen, hat der Auftragnehmer unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Schäden zu treffen und dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

Baugruben und Gräben

Gründungs- und Grabensohlen dürfen nicht aufgelockert werden.

Bei Baugruben ist die Gründungssohle vor der Überbauung vom Auftraggeber freizugeben.

VOB-C / DIN 18300 in Wort und Bild

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