Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 3, gilt:
Allgemein
Als Bedenken nach § 4 Abs. 3 VOB/B können insbesondere in Betracht kommen:
Abweichungen des Bestandes gegenüber den Vorgaben, Beschaffenheit des Baugrundes, unzureichende Gründungsfläche, fehlende Bezugspunkte,
ungenügender Arbeitsraum.
Bei ungeeigneten Bedingungen, die sich aus der Witterung oder dem Raumklima ergeben, z. B. Frost, sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber besondere Maßnahmen zu ergreifen.
Abweichungen von vorgeschriebenen Maßen sind in den durch DIN 18202 .Toleranzen im Hochbau bestimmten Grenzen zulässig.
Werden an die Ebenheit erhöhte Anforderungen oder sonstige erhöhte Anforderungen an die Maßhaltigkeit gegenüber den in der genannten Normaufgeführten Werte gestellt, so sind die zu treffenden Maßnahmen Besondere Leistungen.
Mauerwerk
Mauerwerk jeder Art aus natürlichen und künstlichen Steinen, z. B. Verblendmauerwerk, Sohlbänke, Gesimse, Mauerabdeckungen sowie Wärmedämmstoffschichten in zweischaligem Mauerwerk, sind nach DIN EN 1996-21) in Verbindung mit DIN EN 1996-2/NA2) auszuführen. Die ergänzenden Regelungen zur baulichen Durchbildung und Ausführung, z. B. Wandanschlüsse, Mauerwerksverband, Überbindemaße nach DIN EN 1996-1-13) in Verbindung mit DIN EN 1996-1-1/NA4)sind zu beachten.
Für Natursteinmauerwerk sind zusätzlich DIN EN 1996-1-1:2013-02, Abschnitt 8.1.4.2 .Maßqerechte Natursteine" und DIN EN 1996-1-1/NA:2012-05, Anhang NA.L zu beachten.
Für die Ausführung von Unterfangungsmauerwerk gilt DIN 4123 "Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude".
Bauteile aus Holz, z. B. Balkenköpfe, die in Mauerwerk einbinden, sind zum Schutz gegen Feuchtigkeit trocken - ohne Mörtel - zu ummauern.
Betonfertigteile und Bauteile aus Stahl sind unter Verwendung von Mörtel der Mörtelgruppe III einzumauern.
Verblend- und Sichtmauerwerk sind im Fugenglattstrich auszuführen. Bei nachträglicher Reinigung dürfen dem Reinigungswasser keine Säuren zugesetzt werden.
VOB-C / DIN 18330 in Wort und Bild