Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 3, gelten
Allgemeine Ausführungsregeln
Bedenken nach § 4 Abs. 3 VOB/B können in Betracht kommen, wenn ungeeignete Bedingungen für die Ausführung auftreten wie:
Abweichungen des Bestandes gegenüber den vorgaben, ungenügende Beschaffenheit des Untergrundes, größere Ebenheitsabweichungen des Untergrundes als nach DIN 18202 zulässig, fehlende Bezugspunkte, zu geringe Höhe für den Einbau der Estrichkonstruktion, fehlendes, ungenügendes abweichendes Gefälle, fehlende Abdichtung gegen Bodenfeuchte bei erdberührenden Bauteilen, Rohrleitungen und dergleichen auf dem Untergrund, wenn kein Höhenausgleich vorgesehen ist, nicht vorhandene oder ungeeignete Putzanschlüsse, fehlende Türzargen, fehlende Anschlagschienen, fehlender Korrosionsschutz bei zu schützenden Metallbauteilen.
Bei Ausführungen dieser Leistungen sind dies gegebenenfalls "Besondere Leistungen" und entsprechend abzurechnen.
Ungeeignete Bedingungen, die sich aus der Witterung oder dem Raumklima ergeben, sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber besondere Maßnahmen zu ergreifen und sind ebenfalls Besondere Leistungen.
Abweichungen von vorgeschriebenen Maßen sind in den durch DIN 18202 bestimmten Grenzen zulässig.
Bei Streiflicht sichtbar werdende Unebenheiten in den Oberflächen sind zulässig, wenn diese die Grenzwerte nach DIN 18202 nicht überschreiten.
Werden an die Ebenheit erhöhte Anforderungen nach DIN 18202 gestellt, so sind die erforderlichen Leistungen Besondere Leistungen.
Estriche auf Dämmschichten oder Trennschichten sind, auch wenn sie im Gefälle ausgeführt werden, gleichmäßig dick herzustellen.
Bewegungsfugen des Bauwerks müssen an gleicher Stelle mit gleicher Bewegungsmöglichkeit übernommen werden.
Bei gefärbten Estrichen muss die Farbe gleichmäßig mit dem Mörtel vermischt sein, bei einschichtigen Estrichen in der ganzen Dicke der Estriche, bei mehrschichtigen Estrichen in der ganzen Dicke ihrer jeweiligen Nutzschicht. Stoff- und herstellungsbedingte Farb- und Strukturunterschiede sind zulässig.
Estriche sind gegen zu rasches und ungleichmäßiges Austrocknen zu schützen.
Estriche
Estriche sind nach DIN 18560 herzustellen, siehe Tabelle 1.
Bei schwimmenden Estrichen ist DIN 18560-2 zuständig.
Estriche und Heizestriche auf Dämmschichten (schwimmende Estriche) müssen erhöht werden.
Die Rohrüberdeckung muss bei Heizestrichen der Biegezugfestigkeitsklasse F4 eine Nenndicke von mindestens 45 mm, bei Ffließestrichen eine Nenndicke von mindestens 40 mm aufweisen.
Die Oberfläche von erdfeuchten und plastischen Estrichen ist abzureiben.
Kunstharzestriche nach DIN 18560-7:
Hochbeanspruchbare Industrieestriche sind mit einer Nenndicke von mindestens 5 mm auszuführen.
Nutz- und Schutzschichten aus Kunstharzen auf Estrichen und Beton dürfen folgende Nenndicken nicht unterschreiten:
Kunstharzversiegelungen: 0,1 mm,
Kunstharzbeschichtungen: 0,5 mm,
Kunstharzbeläge: 2,0 mm.
Terrazzoböden
Terrazzoböden sind zweischichtig herzustellen. Terrazzoböden im Verbund dürfen bei Dicken von 15 mm bis 30 mm auch einschichtig hergestellt werden.
Dicke der Vorsatzschicht bei Terrazzoböden muss mindestens 15 mm betragen.
Festigkeit von Terrazzoböden, die im Verbund mit dem tragenden Untergrund hergestellt werden, muss DIN V 18500 .Betonwerkstein - Begriffe, Anforderungen, Prüfung, Überwachung" entsprechen.
Terrazzoböden als schwimmende Estriche gelten die Festlegungen für Zementestrich nach DIN 18560-2.
Der Schleifverschleiß von Terrazzoböden darf die Werte nach DIN V 18500 nicht überschreiten.
Terrazzoböden sind nach ausreichender Erhärtung zu schleifen, zu spachteln und so weit feinzuschleifen, dass das Größtkorn sichtbar wird.
Dämmstoffe
Dämmstoffschichten, Abdeckungen und Randstreifen sind nach DIN 18560-2 zu verlegen.
Trennschichten
Bei Estrichen auf Trennschichten sind die Trennschichten und Randstreifen nach DIN 18560-4 zu verlegen.