Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 3, gelten
Allgemeine Ausführungsregeln
Bedenken nach § 4 Abs. 3 VOB/B können in Betracht kommen, wenn ungeeignete Bedingungen auftreten wie:
Abweichungen des Bestandes gegenüber den Vorgaben, unzureichende Gründungsflächen, wie aufgelockerte Sohle oder fehlende Bezugspunkte,
ungenügender Arbeitsraum,
zu eng liegende Bewehrung (fehlende Betonieröffnung, Rüttelgassen).
Herstellen des Betons
Es bleibt dem Auftragnehmer überlassen, wie er den Beton zur Erreichung der geforderten Eigenschaften herstellt, mischt, verarbeitet und nachbehandelt.
Schalung und Betonflächen
Die Wahl der Schalung nach Art und Ausführung bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Nicht geschalte Flächen sind roh abzuziehen. Geschalte Flächen des Betons bleiben nach dem Ausschalen unbearbeitet.
Schalungssteine als verlorene Schalung sind im Bauzustand standsicher zu verarbeiten.
Die Lage von Arbeitsfugen ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Sichtbeton
Sichtbetonflächen sind entsprechend den Vorschriften nach DIN 1045-3:2012-03, Abschnitt 2.8.9, auszuführen.