Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 3, gilt:
Allgemein
Gefährdete Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen sind zu schützen, siehe DIN 18920. Veqetationstechnik im Landschaftsbau, wie Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen ist zu beachten.
Für Gerüste gelten
bei Arbeitsgerüsten, Schutzgerüsten, z. B. Fanggerüsten, Dachfanggerüsten, Schutzdächern, und fahrbaren Gerüsten DIN 4420-1 und DIN 4420-3 und DIN EN 12810 ) sowie DIN EN 12811,
bei Traggerüsten DIN EN 12812,
bei fahrbaren Arbeitsbühnen DIN EN 1004 und DIN EN 1298.
Bedenken können nach § 4 Abs. 3 VOB/B können insbesondere in Betracht kommen:
größere Unebenheiten des Untergrundes, nicht tragfähiger oder gefrorener Untergrund, unzureichende Verankerungsmöglichkeiten, sowie fehlendes Einnivellieren und Einplanieren des Untergrundes für Traggerüste.
Arbeitsgerüste
Bei Arbeitsgerüsten als Standgerüste mit längenorientierten Gerüstlagen (Fassadengerüste) sind alle Arbeitslagen, bei Standgerüsten mit flächenorientierten Gerüstlagen ist eine Arbeitslage mit Gerüstbelägen auszustatten.
Gerüste sind ohne Gerüstbekleidung herzustellen.
Das Absenken der Traggerüste ist nicht Sache des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Bedienungsanleitung für die Absenkanlage zu übergeben.
Die Gerüste sind in einem für den vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Sie sind während der Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten.
Wenn während der Zeit der Gebrauchsüberlassung Gerüstteile beschädigt werden oder abhanden kommen, hat der Auftragnehmer dies unverzüglich, spätestens vor dem Abbau der Gerüste, dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
Verankerungselemente, z. B. Dübel, die in das einzurüstende Bauwerk eingebaut wurden, sind nach dem Abbau der Gerüste dort zu belassen.
Die Gebrauchsüberlassung beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Termin, bei vorzeitiger Nutzung mit dem Tag der erstmaligen Nutzung.
Die Grundeinsatzzeit der Gebrauchsüberlassung beträgt 4 Wochen.
Werden Gerüste abschnittsweise zum Gebrauch überlassen, fällt für die jeweiligen Abschnitte je eine Grundeinsatzzeit nach Abschnitt 3.11 an.